Satzung des BMW Club Stuttgart e.V.
§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Club führt den Namen „BMW Club Stuttgart e.V.“ und hat seinen ständigen Sitz in Stuttgart.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Der BMW-Club erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des Altkreises Stuttgart und angrenzender Gemeinden
und hat von den bayrischen Motorwerken AG, München, die für diesen Bereich allgemein gültige Genehmigung
zur Führung der Bezeichnung „BMW Club Stuttgart e.V.“ sowie zur Benutzung des markenrechtlich
geschützten BMW Zeichens im Rahmen des Clubgeschehens.
§2 Zweck des Clubs
Die Tätigkeit des Clubs ist nicht auf Gewinn berechnet und verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele.
Es soll allen an Kraftfahrzeug Interessierten die Möglichkeit gegeben werden,
auf unpolitischer und überkonfessioneller Basis in allen technischen, juristischen,
touristischen und kraftfahrzeugwirtschaftlichen Fragen Beratung einzuholen, Erfahrungen auszutauschen,
Freizeitgestaltung zu pflegen durch Veranstaltungen aller Art.
Vor allem wird eine Zusammenarbeit mit allen BMW-Gemeinschaften im In- und Ausland,
mit den bayrischen Motorenwerken AG in München, mit autorisierten Vertragshändlern, mit Firmen der Zubehörindustrie
und mit den für den Straßenverkehr bzw. für die Motorisierung zuständigen Behörden angestrebt.
§3 Finanzielle Mittel und Art ihrer Aufbringung
Die erforderlichen Mittel zur Erreichung der Clubziele werden aufgebracht durch Erträge aus Veranstaltungen,
sowie aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Sammlungen und sonstigen Zuwendungen.
§4 Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder des BMW Clubs Stuttgart e.V. können alle Personen werden,
die im Besitz eines BMW-Fahrzeuges oder eines Motorrades sind und die an den sportlichen Aktivitäten teilnehmen,
und die sich für Zweck und Ziel dieser BMW-Gemeinschaft interessieren
und an den im §7 näher bezeichneten Rechten und Pflichten eines offiziellen Clubmitgliedes voll teilhaben wollen.
Alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben,
die Anmeldung erfolgt schriftlich beim 1. Vorsitzenden und den Gründungsmitgliedern.
Eine Probezeit beträgt bisweilen 3 Monate.
Nach Beendigung der Probezeit wird eine Geheimwahl berufen, in der 2/3 der Mitglieder die Wahl entscheiden.
Danach bestätigt der Antragsteller schriftliche seinen Beitritt.
Damit anerkennt das neue Mitglied die vorliegende Clubsatzung.
(2) Außerordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die einem ordentlichen Mitglied angehören
wie z.B. Ehefrauen, Lebensgefährten und Familienangehörige die nicht im Besitz eines BMW Kraftfahrzeuges
sein müssen und welche die die Ziele des BMW Clubs fördern wollen.
Außerordentliche Mitglieder haben kein Wahlrecht (ausgenommen Gründungsmitglieder).
(3) Wechselt ein ordentliches Mitglied auf ein Fremdfabrikat um, so verliert er automatisch sein Wahlrecht
und wird damit zum Außerordentlichen Mitglied.
Darüber hinaus ist es ihm gestattet an Clubveranstaltungen teilzunehmen.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod und bei Verlust der eigenen Rechtspersönlichkeit
durch Gerichtlichen Beschluß.
Freiwilliger Austritt: Dieser ist dem 1. Vorsitzenden und den Grünungsmitgliedern schriftlich
drei Monate vor Jahresabschluss mitzuteilen.
Ausschluss oder Streichung:
Ein Ausschluss wegen clubschädigendem Verhalten kann nur durch einen
a) mit 2/3 -Mehrheit des Vorstandes und den Gründungsmitgliedern und
b) mit 2/3 -Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer vom Vorstand einberufenen
ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung gefasst Beschluss erfolgen.
Der vollzogene Ausschluss muss dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt werden.
Eine Berufung gegen einen Ausschluss oder eine Streichung ist innerhalb acht Tagen
nach Zustellung an den 1. Vorsitzenden und den Gründungsmitgliedern einzureichen.
Zur Streichung eines Mitgliedes ist der Gesamtvorstand bei gleichzeitiger Verständigung
der betroffenen Person befugt, sofern diese trotz dreimaliger Mahnung mit dem Jahresbeitrag im Rückstand geblieben ist.
Allgemein gilt bei Austritt und durch den Ausschluss durch den Vorstand, den Gründungsmitgliedern
und den Mitgliedern erlischen sämtliche Rechte und Pflichten. (Keine Beitragszahlung)
§6 Mitgliedsbeiträge
Für jedes Mitglied besteht der gleiche Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr.
Üeber die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wurde bereits bei der Gründung entschieden.
Diese können gegebenenfalls an einer Jahreshauptversammlung geändert werden.
Die eingehenden Beträge einschließlich der Aufnahmegebühr werden vom Clubkassenwart verwaltet.
Es muss auf jeden Fall für die vom Clubbetrieb nicht benötigten Geldmittel
ein verzinsbares Konto bei einem Geldinstitut angelegt werden.
§7 Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder
Alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen das Wahlrecht.
Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht (außer Gründungsmitglieder).
Sie haben das Recht, an den Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen.
Jedes ordentliche Mitglied besitzt nur eine Stimme.
Zu den Pflichten der Mitglieder gehört es, ganz allgemein den Interessen und Zielen des BMW Clubs
nach bestem Vermögen zu dienen, die Satzungen und Beschlüsse diszipliniert zu beachten
und die von der Vollversammlung festgelegten Beitragsleistungen pünktlich und vollständig zu erbringen.
§8 Gründungsmitglieder
Die Gründungsmitglieder Manuel Meira, Markus Meira, Mathias Becker, Steffi Herold, Timo Wuchter, Andreas Dittmann ,
Klaus Heubach, Michaela Fuchs, Andrea Mayer, Benjamin Heine und Robert Streichle
haben trotz gewähltem Vorstand das volle Mitspracherecht
und entscheiden gemeinsam mit den Vorstandsmitgliedern über das Clubgeschehen.
Jegliche Handlungen des gesamten Vorstandes müssen mit den Gründungsmitgliedern besprochen werden.
Die oben genannten Gründungsmitglieder können auch, durch eine einstimmige Wahl der gesamten Gründungsmitglieder
das Amt des Vorstands jederzeit (auch zwischen der Amtszeit) widerlegen,
wenn dieser seine Pflichten nicht nachgekommen ist.
Jedes Gründungsmitglied ist unkündbar, es sei denn es schädigt durch sein Verhalten den Club (siehe §5).
Ein Gründungsmitglied das durch einen gewählten Ausschluss, Streichung
oder auf freiwilliger Basis den Club verlässt hat keinerlei Rechte im Bezug auf den Club.
Verzichtet eine der Gründer auf seine Rechte muss er dieses schriftlich vorlegen.
§9 Organe des Clubs
Organe des Clubs sind die Vollversammlung, die Gründungsmitglieder und der Gesamtvorstand.
Die Vollversammlung umfasst sämtliche ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder des Clubs.
Die Vollversammlung muss mindestens einmal im Jahr einberufen werden (ordentliche Jahresversammlung).
Hierzu ist schriftlich durch den Vorstand mindestens 4 Wochen vorher unter der Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
Eine außerordentliche Vollversammlung kann bei Vorliegen gewichtiger Gründe, die im Interesse des Vereins liegen,
vom gesamten Clubvorstand oder auf Antrag von mindestens 1/3 der ordentlichen Mitgliederstimmen einberufen werden.
Außerdem finden regelmäßige Clubabende statt.
Die Termine hierfür werden von der Jahreshauptversammlung festgelegt.
Die Aufgaben der Vollversammlung sind:
1. Entgegennahme des anlässlich der Jahreshauptversammlung vom Gesamtvorstand
über das vorhergegangene Geschäftsjahr (November-Oktober)
vorzulegenden Rechenschaftsberichtes und Entlastung des Gesamtvorstandes.
2. Die Wahl des 1. Vorstandes und des 3. Vorstandes erfolgt in einem ungeraden Jahr
und die Wahl des 2. Vorstandes und des 1. Kassenprüfer erfolgt in einem geraden Jahr
und jedes Vorstandsmitglied wird grundsätzlich geheim gewählt.
3. Sämtliche Vorstandsmitglieder können bei Bewährung wieder gewählt werden.
Hierzu bedarf es mindestens der Anwesenheit von einem Drittel der ordentlichen Clubmitglieder
und den gesamten Gründungsmitgliedern.
Erforderlich ist die einfache Stimmenmehrheit für einen Kandidaten.
Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt
und bleiben bis zur Wahl des neuen Gesamtvorstandes im Amt,
ausgenommen die Gründungsmitglieder wählen diesen aus berechtigten Gründen aus seinem Amt.
4. Der 3. Vorstand ist zugleich immer der Kassenwart, da dieser immer in Bezug auf die Finanzen
mit den ersten beiden Vorständen und den Gründungsmitgliedern Rücksprache halten muss.
5. Satzungsänderungen. Dies muss mindestens 14 Tage vor der Jahreshauptversammlung
mit den gesamten Mitgliedern besprochen werden.
Eine Änderung bedarf einer 2/3 Stimmenmehrheit der ordentlichen Mitglieder
und die Einstimmigkeit der gesamten Gründungsmitglieder.
6. Festlegung des Clubbeitrages
7. Verleihung oder Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
8. Beschlussfassung über die vom Gesamtvorstand, Gründungsmitglieder
oder von den ordentlichen Clubmitgliedern vorgelegten Anträge.
Jede Versammlung, die ordnungsgemäß einberufen wurde,
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Der Vorsitz führt in allen Fällen der 1. Vorstand und die Gründungsmitglieder.
Über alle gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer ein Protokoll zu fertigen,
dass der 1. Vorstand oder dessen Stellvertreter und die Gründungsmitglieder gegenzeichnen müssen.
§10 Mitglieder des Gesamtvorstandes
Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus
Gründungsmitgliedern
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Schriftführer
Kassenwart
Sport- und Tourenwart
Der Gesamtvorstand hat folgende Aufgaben:
a) Vollzug der von der Jahreshauptversammlung gefassten Beschlüsse,
b) Entscheidung in allen Clubangelegenheiten, zu deren Regelung die Vollversammlung nicht einberufen werden muss.
c) Organisation und Abwicklung des Clublebens.
§11 Vertretung nach außen
Der BMW Club Stuttgart wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorstandsvorsitzenden
und den 2. Vorstandsvorsitzenden nach außen gemeinsam vertreten.
Der 1. Vorsitzende, in seiner Verhinderung, der 2. Vorsitzende, ist berechtigt,
Bekanntmachungen des Clubs zu unterfertigen.
Dasselbe gilt auch für die Abwicklung der allgemeinen Clubkorrespondenz mit anderen BMW Clubs
mit Absprache der Gründungsmitglieder.
Die Führung dieser Korrespondenz mit den vorgenannten Vereinigungen kann durch Ermächtigungen
des 1. Vorsitzenden und den Gründern dem Schriftführer übertragen werden.
In besonderen Fällen, über die der 1. Vorsitzende zu entscheiden hat,
kann ein Gründungsmitglied unterzeichnungsberechtigt sein.
§12 Auflösung des BMW Clubs
Die Auflösung des Clubs bedarf grundsätzlich ¾ Mehrheit aller stimmberechtigten aktiven Mitglieder
und den gesamten Gründungmitgliedern.
Sie kann nur in einer hierzu einberufenen Vollversammlung beschlossen werden,
zu der sämtliche ordentliche Mitglieder schriftlich eingeladen werden müssen.
Sind weniger als ein Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend,
ist ein neuer Termin unter nochmaliger schriftlicher Verständigung aller Mitglieder anzuberaumen.
Danach genügt eine Mehrheit von ¾ der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
Ein etwa vorhandenes Clubvermögen ist zum Auflösungszeitpunkt einem gemeinnützigen Verein zuzuführen.
